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Mord

Dieser Text beschreibt Mord.


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Mord Artikel

Mord ist die von der menschlichen Gemeinschaft besonders verurteilte, ungesetzliche und vorsätzliche Tötung von Menschen. Gelegentlich wird auch die Tötung von Tieren als Mord genannt. In dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt es vor, dass die Tötung eines Menschen als Mord genannt wird, obwohl es sich in dem strafrechtlichen Sinne noch nicht um Mord handelt, sondern z. B. um Totschlag oder um ein fahrlässiges Tötungsdelikt. Darin drückt sich häufig weniger Unkenntnis als besondere Verachtung aus.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Bildung. Ein Essay Bildung zwischen Gesellschaft und Schulalltag Bildung ist zur Zeit wieder ein viel diskutierter Begriff. Von Hentig versucht diesen Tatbestand, den gesellschaftlichen bzw. politischen Einfluss, darzustellen. Für ihn spielen andere Wege zu dem unterrichtlichen Alltag eine große Rolle. Er zeigt jedoch auch neben seiner Kritik an der Bildungspolitik...

Begriff

Die Nennung Mord ist aus dem Indogermanischen *mer- entstanden (diese Wortform ist extrapoliert, da das Indogermanische nicht überliefert ist). Der deutsche Begriff Mord ist daher kein Lehnwort des lateinischen mors (Tod), sondern weist zu diesem gemeinsame Ursprünge auf. Auch der griechische Begriff βÏ?οτος (sterblich) zeigt durch die Lautverschiebung Bezüge zu dem Ursprung auf. Altgermanisch ist bereits die Tötungshandlung als murdan überliefert. Das gotische "maurþr" ist daher Ursprung sowohl des deutschen Wortes "Mord" als auch des englischen murder (hier ist aus dem altenglischen die sprachlich eng zu dem gotischen zu zählende Form morther überliefert). Der Begriff des "Mordes" in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.

Buch-Tipp: Biochemie des Menschen. Das Lehrbuch für das Medizinstudium TOP Lasst Euch nicht durch die 1 Sterne Rezensionen irreführen (sind vermutlich allesamt Professoren, die es ganz einfach hassen, wenn es ein Lehrbuch gibt, das Studenten wirklich etwas zu erklären versucht, anstatt mir Fakten um sich zu werfen, die man ohnehin nach der nächsten Prüfung vergißt). Der "Horn" ist das Biochemie Lehrbuch schlechthin!...

Soziologie

Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen in dem allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den Umständen und machen Ausnahmen. Die Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters / der Täter aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und darum häufig Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen. (Vgl. Kriminalsoziologie .)

Mord ist ein relativ seltenes Delikt. In dem Jahr 2002 wurden in Deutschland (ohne die neuen Bundesländer) 221 Personen wegen Mordes oder versuchten Mordes verurteilt.

Buch-Tipp: Das Gegenwort-Wörterbuch. Ein Kontrastwörterbuch mit Gebrauchshinweisen: Eine Krontrastworterbuch Mit Gebrauchshinweisen Das erste binär aufgebaute deutsche Antonymenwörterbuch. Dieses ist das erste binär (wortpaarig) aufgebaute deutsche Antonymenwörterbuch. Es wendet sich sowohl an sprachlich Interessierte als auch an Germanisten und erläutert Antonyme durch zahlreiche Gebrauchsbeispiele und/oder Bedeutungserklärungen und/oder Angabe des zugehörigen Fachgebiets....

Recht

Buch-Tipp: Das Kinderbuch. Wie kleine Menschen groß werden Schönes Buch! Ja, Frau Wahlgren hat Patentrezepte aus den 70ern, die heute nicht mehr aktuell sind. Kinder sollen sehr früh durchschlafen und in starrem Rhytmus gefüttert werden. . . etc. Den Teil kann man vergessen, wenngleich bei 9 Kindern eine derartige Organisation wohl unumgänglich ist. Auch sollte beachtet werden, dass ihre Herangehensweise...

rechtshistorische Betrachtung

Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei das oder die Talion. Der Tod wird mit dem Tod des Täters bestraft. Ein Rückgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen. Der Übergang vom Sippen- zu dem gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden. (um 600 v. Chr.)

In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigt die sullanische Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Später in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2 Tausend Jahre alte Entwicklung wird heute noch in dem Schrifttum nachgezeichnet.

Die germanische Rechtslehre entwickelte die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff genannte generell zunächst die Tötung eines Anderen. Bis in das 12. Jahrhundert hinein wurde von den Tätern ca. ein gestuftes "Wergeld" (lat. vir Mann) abverlangt oder aber der Täter wurde zu dem sog. "Werwolf", also einem geächteten, friedlosen und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen, der von jedermann erschlagen werden durfte. Diese todesstrafenähnliche Sanktion war jedoch - aus heutiger Sicht paradoxerweise - eher den Eigentumsdelikten vorbehalten.

Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte. Dieses Merkmal findet sich noch heute in dem Mordtatbestand des Strafgesetzbuches wieder.

Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass "Mord" schließlich in der karolingischen Halsgerichtsordnung (Codex Carolina Criminalis [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte "fursetz" war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.

Diese Regelung setzte sich über das preußische Allgemeine Landrecht hinwegins Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes ("Thötung durch Überlegung") fort. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung (ursprünglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl Stooß) geändert. Zahlreiche Stimmen der rechtswissenschaftlichen Literatur fordern inzwischen die Rückkehr zu dem alten Tatbestand der "Tötung mit Vorbedacht".

1969 beschloss die Große Koalition in dem Deutschen Bundestag eine Gesetzesänderung, nach der Völkermord gar nicht und Mord nach 30 Jahren verjährt. Seit 1979 wurde die Verjährungsfrist für Mord gänzlich abgeschafft. Anlass war jeweils die drohende Verjährung von Taten, die während des Dritten Reichs begangen worden waren.

Buch-Tipp: Das Unendliche. Mathematiker ringen um einen Begriff: Mathematiker Ringen Um Einen Begriff Verständliches Werk eines Mathematikers Taschner legt in seinem Buch die grundlegenden Merkmalen der Unendlichkeit dar. Der geschichtliche Hintergrund und die auffrischende Schreibweise lässt ein flüssiges lesen zu. Die Anekdoten über die großen Mathematiker wie z. B. Newton, Galilei lassen das Verständnis für die mathematischen Probleme...

Normative Grundlage in Deutschland

§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) der Bundesrepublik Deutschland lautet:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Im deutschen Recht unterscheidet sich der Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale in dem Rahmen der Tötung verwirklicht wird. Unterschieden werden drei "Gruppen" (zwei täterbezogene und eine tatbezogene) der Mordmerkmale:

  • Gruppe 1: Besonders verwerfliche Gesinnung (täterbezogen)

Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.

  • Mordlust

Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zu dem Mord. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei.

  • Befriedigung des Geschlechtstriebes

Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen ("Lustmord"). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder in dem nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darüber in dem Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt.

Darunter wird das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis verstanden. Dem Täter geht es also deshalb, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren) oder zu erhalten (z. B. einen bestimmten Betrag - Unterhalt, Schadenersatz - nicht zahlen zu müssen).

  • Sonstige niedrige Beweggründe

Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die sittlich auf niedrigster Ebene angesiedelt sind und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich oder gar verachtenswert sind. Darunter fallen z.B. Neid, Rassenhass und Rachsucht. So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zu dem Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn z.B. Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht ist.

  • Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (tatbezogen)

Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar im sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.

  • Heimtücke

Der Mörder nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus. Arglos ist derjenige, der sich in dem Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist.

  • Grausamkeit

Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die über das "normale Maß" hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z.B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug).

  • Gemeingefährliche Mittel

Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie in dem Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht ca. auf eine Einzelperson, sondern wird auf die Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge.

  • Gruppe 3: Besonders verwerflicher Zweck (täterbezogen)
  • Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat

Wenn das dritte Mordmerkmal erfüllt sein soll, so muss es das maßgebliche Absicht des Täters gewesen sein, entweder eine Tat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht ca. eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein, es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat noch verheimlicht werden kann.

Auch Abtreibung wird von verschiedenen religiöse Gruppierungen als Mord betrachtet. § 218 StGB stellt klar, dass nach geltendem deutschen Recht ungeborene Kinder keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (und eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines "Menschen" als taugliches Tatobjekt in dem Sinne der o. g. Vorschriften beginnt - anders als in dem BGB, das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) - mit dem Beginn des Geburtsvorgangs. Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter.

Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegs-Völkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen innerhalb der Gesellschaft, die Soldaten als Mörder nennen. Siehe auch Soldaten sind Mörder.

Genauso wird von den Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dies natürlich nicht unter die staatliche Definition von Mord fällt. Schließlich ist auch die Nennung "Selbstmord" unzutreffend, da der Mord die Tötung eines anderen Menschen voraussetzt. Anders als in dem US-amerikanischen Recht ist die "Selbsttötung" in dem deutschen Recht aber nicht strafbar.

Durchaus umstritten ist das Verhältnis von Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB). Von der Rechtsprechung werden beide Tatbestände als einzelne, eigenständige Tatbestände gesehen, während die rechtswissenschaftliche Lehre und Literatur eher dazu neigt, den Totschlag als Grunddelikt zu sehen und den Mord als Qualifikation. Relevanz hat der Streit, wenn ein Teilnehmer ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist, da ein solcher Teilnehmer nach der Ansicht der Rechtsprechung über § 28 Abs. 1 StGB ca. in den Genuss einer Strafmilderung kommt.

Die Strafe für Mord ist zwingend lebenslange Freiheitsstrafe. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt daher, dass der Mordtatbestand ca. restriktiv zur Anwendung kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird - beispielsweise bei der Heimtücke - noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert; nach der Rechtsprechung soll in Ausnahmefällen eine Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden.

Zuständiges Gericht ist die Große Strafkammer des Landgerichts als "Schwurgericht". Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zu dem Bundesgerichtshof.

Buch-Tipp: Das bin ich & Das bist du (Wieso? Weshalb? Warum? junior) Excellent and Captivating, Even for Non-Fluent German Speakers I am not competent enough in German to express how much we love not only this book, but every one that we've read in the Ravensburger "Wieso? Weshalb? Warum?" series. It speaks very well of the series that my daughter, who is three, will sit and attend while I read them to her -- in German,...

Rechtsvergleichende Überlegung

Dem deutschen Recht am ähnlichsten kommt die Schweizerische Regelung. In Österreich ist Mord generell die vorsätzliche Tötung eines anderen. In den romanischen Ländern findet sich fast durchgängig die Tötung mit Vorbedacht als Qualifikationsmerkmal für den Mord. In Großbritannien ist der Begriff des Murder ("...killing with intention...") gleichzusetzen mit der vorsätzlichen Tötung. Eine generelle Qualifikation findet sich nicht. Der manslaughter ist dagegen die Tötung in dem Affekt oder aus Fahrlässigkeit. Die skandinavischen Fassungen sehen uneinheitliche Regelungen vor, die einerseits ein zweistufiges System (vorsätzliche Tötung und qualifizierte Tötung) vorsehen (Schweden, Finnland), andererseits auch ein dreistufiges System (privilegierte vorsätzliche Tötung, einfache vorsätzliche Tötung und qualifizierte vorsätzliche Tötung) wie in Dänemark. Island hat dagegen ca. einen Tatbestand in dem Rechtssystem.

Die osteuropäischen Fassungen sind nachdem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen überführt worden, die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen, andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen.

Buch-Tipp: Das große Lexikon der Synonyme Sehr viele Einträge, unschlagbarer Preis, kleinere Schwächen Die Anzahl der Stichwörter in dem "Goßen Lexikon der Synonyme" ist mit 28. Tausend Einträgen wirklich beachtlich. Tatsächlich gibt es kaum ein Wort, das sich nicht in diesem Lexikon findet. Darunter hat allerdings die Anzahl der angebotenen Synonyme etwas zu leiden. In dem Schnitt werden bei...

Pönologie

Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören, ist die Todesstrafe in annähernd allen dieser Länder abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Ca. wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal oder Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich auf 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland in dem Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.


Morde in der BRD
Quelle: Bundeskriminalamt
Jahr Fälle Versuchte Fälle Schusswaffe dabei Aufklärung
1994 1.146 547 (= 47,7%) 220 88,5%
1995 1.207 602 (= 49,9%) 226 89,7%
1996 1.184 563 (= 47,6%) 237 88,2%
1997 1.036 500 (= 48,3%) 229 92,8%
1998 903 451 (= 49,9%) 196 93,2%
1999 962 480 (= 49,9%) 206 93,0%
2 Tausend 930 476 (= 51,2%) 170 94,7%
2001 860 436 (= 50,7%) 181 94,1%
2002 873 452 (= 51,8%) 138 96,7%
2003 829 435 (= 52,5%) 140 95,2%


Buch-Tipp: Der Begriff Angst. Das Mögliche und die Angst ------- "&. die Angst, daß ich mich verraten könnte und alles das sagen, wovor ich mich fürchte, und die Angst, daß ich nichts sagen könnte, weil alles unsagbar ist, - und die anderen Ängste . . . die Ängste. Ich habe um meine Kindheit gebeten, und sie ist wiedergekommen, und ich fühle, daß sie stets noch so...

Kriminologie und Kriminalistik

Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar. Der Mord ist in der Regel Beziehungstat, insbesondere diese Beziehung ist Teil umfangreicher Behandlungen. Daneben ist aus psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten. Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche Herausforderungen: Der Todesfall muss zunächst überhaupt als unnatürlicher Todesfall und zudem noch als Mord in dem rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein. Dies scheitert schon häufig an mangelhafter Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort. Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 1:1,2 aus. Auf einen entdeckten Mord kommen 1,2 unentdeckte Morde. Pessimistische Schätzungen gehen von einer Quote von 1:8 aus.

Buch-Tipp: Der Begriff des Politischen. Text von 1932 mit einem Vorwort und drei Corollarien Pflichtlektüre für Politologen und Juristen Der Begriff des Politischen ist kompakt geschrieben und polarisiert und heute ungekannter Weise auf hohem Niveau zwischen den Begrifflichkeiten von Freund und Feind. In meinen Augen ein guter Einstiegins Funktionieren totalitärer Ideologien, da Schmitt zeigt, wie nahe Radikalisierung und Polarisierung...

Kriminalstatistik

In der Kriminalstatistik werden zurzeit stets weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Das liegt nach weitgehend herrschender Auffassung, jedoch nicht an einer zurückgehenden Tötungskriminalität, sondern an dem größer werdenden Dunkelfeld von Mord und Totschlag. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100 Tausend Einwohner in dem Erfassungsgebiet schwankte in dem Zeitraum von 1994 bis 2003 zwischen 1,5 (1995) und 1,0 (2003). "Schusswaffe dabei" bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde. Abgefeuerte Schüsse schwankten zwischen 225 (1996) und 126 (2003).

Buch-Tipp: Der Körper des Menschen. Einführung in Bau und Funktion (Thieme Flexible Taschenbücher) Grandioses Buch! Der Körper des Menschen - Einführung in Bau und Funktion von Adolf Faller liegt in der 14. , aktualisierten und erweiterten Auflage vor und ist in dem Thieme Verlag erschienen. Das komplette Buch ist in Farbe gestaltet und es finden sich zu jedem Thema aussagekräftige und schöne Farbabbildungen, die das Verständnis der Materie enorm...

Literatur

  • Arnd Hüneke: Der Mordtatbestand in dem Vergleich zu anderen europäischen Normierungen, KFN, Hannover 2003 (mwN)
  • Sven Thomas: Die Geschichte des Mordparagraphen, Eine normgenetische Behandlung, Diss. 1985
  • Günter Heine: Mord und Mordtatbestand..., Goltdammers Archiv für Strafrecht 2000, S. 303 - 319
  • Sabine Rückert: Tote haben keine Lobby. Die Dunkelziffer der vertuschten Morde. München 2000: EconUllsteinList (utb 36323) ISBN 3-548-36323-7

siehe auch: Killer


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